In Bayern erfolgt die Bejagung des wiederkäuenden Schalenwildes auf Grundlage eines Abschussplans. Rehwild kann auch ohne Abschussplan bejagt werden.
1. BEJAGUNG MIT ABSCHUSSPLAN
Ziel des Abschussplans ist es, den Wildbestand so zu regulieren, dass er an die jeweiligen Revierverhältnisse angepasst ist und keine übermäßigen Wildschäden entstehen. Neben der körperlichen Verfassung des Wildes ist dabei vor allem der Zustand der Waldvegetation zu berücksichtigen.
FESTLEGUNG
Für Rehwild wird der Abschussplan alle drei Jahre festgelegt. Zuständig ist die Untere Jagdbehörde am Landratsamt oder bei kreisfreien Städten die Kommune.
Für Rotwild, das nur in ausgewiesenen Rotwildgebieten vorkommt, wird der Abschussplan jährlich festgelegt.
Der Abschussplan bestimmt für jede Wildart – nach Geschlecht und Altersklassen – wie viel Wild innerhalb des jeweiligen Zeitraums erlegt werden darf und muss.
Aufstellung des Abschussplans
Der Abschussplan wird vom Revierinhaber aufgestellt.
- In verpachteten Gemeinschaftsjagdrevieren muss der Vorschlag des Abschussplans mit dem Jagdvorstand abgestimmt werden. Dieser kann zustimmen oder einen eigenen Vorschlag machen.
- In verpachteten Eigenjagdrevieren muss der Jagdberechtigte (Eigentümer) zustimmen.
- Die endgültige Festlegung erfolgt durch die Untere Jagdbehörde.
ABSTIMMUNG INNERHALB DER JAGDGENOSSENSCHAFT
Sinnvoll ist es, bereits im Vorfeld innerhalb der Jagdgenossenschaft über die Grundzüge des Abschussplans zu sprechen und diese gemeinsam abzustimmen.
Wird über längere Zeit zu wenig Wild erlegt, kann der Wildbestand stark ansteigen und zu vermehrten Wildschäden führen.
Zur besseren Kontrolle kann ein körperlicher Nachweis des erlegten Wildes vereinbart werden.
Hinweis:
Jeder Jagdgenosse hat das Recht, sich am Verfahren zur Festlegung des Abschussplans zu beteiligen.
Zwischen der Einreichung des Abschussplans und dem Abschluss des Verfahrens kann bei der Unteren Jagdbehörde beantragt werden, als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen zu werden.
2. BEJAGUNG OHNE ABSCHUSSPLAN
Ob Rehwild ohne Abschussplan bejagt werden soll, entscheidet in Eigenjagden der Grundeigentümer und in Gemeinschaftsjagdrevieren die Jagdgenossenschaft. In Gemeinschaftsjagdrevieren können sich die Waldbesitzer in der Versammlung vorab hierzu äußern. Die Entscheidung kann jährlich vor Beginn eines Jagdjahres (1. April) getroffen werden und ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
In den Jagdrevieren, mit zu hoher oder deutlich zu hoher Verbissbelastung, aber auch in Revieren ohne ergänzende Revierweise Aussage, ist ein Jagdkonzept zu erstellen. Es ist der Jagdbehörde auf Aufforderung vorzulegen.
IN VERPACHTETEN REVIEREN …
- ist mindestens ein Waldbegang pro Jahr durchzuführen an dem beide Vertragsparteien teilnehmen müssen. Alle Grundbesitzer müssen ortsüblich über die Durchführung des Waldbegangs informiert werden und die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten.
- muss eine Vereinbarung getroffen werden, wie die Verpächterseite über den getätigten Rehwildabschuss informiert wird.
- Wenn die Verbissbelastung in den letzten beiden revierweisen Beurteilungen der forstlichen Gutachten als zu hoch oder deutlich zu hoch bewertet war, ist ein körperlicher Nachweis des erlegten Rehwildes umzusetzen.
Wird das Rehwild erstmalig ohne Abschussplan bejagt, ist spätestens für die Abschussplanperiode zu vereinbaren, die an zwei, nach Eintritt in die Abschussplanfreiheit aufeinanderfolgende revierweise Beurteilungen des Forstlichen Gutachtens mit einer Verbissbelastung von zu hoch oder deutlich zu hoch anschließt.