Die Bejagung des Wildes muss so erfolgen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vermieden werden. Dennoch kommt es in Wäldern immer wieder zu Verbiss-, Fege- oder Schälschäden an jungen Bäumen.
Für Waldbesitzer bedeutet dies nicht nur Ärger, sondern häufig auch erhebliche wirtschaftliche Schäden. Wird die Waldverjüngung durch Wildverbiss dauerhaft beeinträchtigt, kann dies zu
- Zuwachsverlusten
- dem Ausfall einzelner Baumarten
- oder einer Entmischung des Waldes
führen. Dadurch werden Wälder langfristig weniger stabil und anfälliger für Stürme, Schädlinge oder Klimaveränderungen.
FOLGEN FÜR DIE WALDBEWIRTSCHAFTUNG
Fallen Baumarten durch starken Verbiss aus, kann der Waldbesitzer oft nicht mehr auf Naturverjüngung zurückgreifen. Stattdessen müssen junge Bäume gepflanzt werden.
Häufig ist es dann notwendig, die Pflanzen, aber auch Naturverjüngung mit Zäunen vor Wildverbiss zu sichern. Bau, Kontrolle und späterer Abbau dieser Zäune verursachen erheblichen Arbeitsaufwand und Kosten.
SCHADENERSATZPFLICHT
Das Bundesjagdgesetz regelt, für welche Wildschäden eine gesetzliche Ersatzpflicht besteht.
Als ersatzpflichtige Wildschäden gelten Schäden an Hauptholzmarten durch
• Schalenwild (z. B. Reh-, Rot-, Gams-, Dam- oder Schwarzwild)
• Wildkaninchen
• Fasanen
Schäden, die durch anderes Wild entstehen (z. B. Feldhasen), sind gesetzlich nicht ersatzpflichtig.
DIE ROLLE DER JAGDGENOSSENSCHAFT
Nach § 29 Bundesjagdgesetz ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet, die auf Flächen eines Gemeinschaftsjagdreviers entstehen.
Bei verpachteten Revieren wird diese Verpflichtung häufig vertraglich auf den Jagdpächter übertragen. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt und wird in vielen Jagdgenossenschaften angewendet.
REGELUNGEN IM JAGDPACHTVERTRAG
Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben empfiehlt es sich, im Jagdpachtvertrag klare Vereinbarungen zur Wildschadensregelung zu treffen.
Dabei kann festgelegt werden:
- für welche Baumarten Wildschäden ersatzpflichtig sind
- ab welcher Schadenshöhe ein Ausgleich erfolgt
- nach welchen Verfahren der Wildschadensersatz ermittelt wird
Wichtig: möglichst keine Deckelung der Schadenshöhe vereinbaren.
Ein Beispiel ist das „Rosenheimer Modell“, bei dem Jagdpächter und Jagdgenossen gemeinsam Schadensgrenzen und Ausgleichsregelungen vereinbaren.