DIE JAGD
- EIGENJAGD ODER GEMEINSCHAFTSJAGDREVIER
- DIE JAGDGENOSSENSCHAFT
- WICHTIGE HINWEISE ZUM JAGDPACHTVERTRAG
1. EIGENJAGD ODER GEMEINSCHAFTSJAGDREVIER
Eigenjagd
Ein Eigenjagdbezirk besteht, wenn ein Grundstückseigentümer über ausreichend zusammenhängende Fläche verfügt:
- 81,755 Hektar zusammenhängende Fläche
- 300 Hektar im Hochgebirge mit seinen Vorbergen
Gemeinschaftsjagdrevier
Alle land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen einer Gemeinde oder Gemarkung, die nicht zu einer Eigenjagd gehören, bilden einen Jagdbezirk.
Mindestgröße:
- 250 Hektar
- 500 Hektar im Hochgebirge mit seinen Vorbergen
Die Flächen werden durch die Jagdgenossenschaft jagdlich verwaltet.
2. DIE JAGDGENOSSENSCHAFT
Die Jagdgenossenschaft besteht aus allen Eigentümern der Flächen eines Gemeinschaftsjagdrevieres. Jeder Waldbesitzer ist damit automatisch Mitglied und Jagdgenosse. Flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nicht zur Jagdgenossenschaft.
Aufgaben der Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft verwaltet alle Angelegenheiten die sich aus dem Jagdrecht ergeben. In der Jagdgenossenschaftsversammlung entscheiden die Jagdgenossen gemeinsam über die jagdliche Nutzung ihrer Flächen.
Rechtlicher Status
Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der Jagdbehörden. Ihre Satzung regelt Aufgaben, Rechte und Pflichten.
Hinweis
Wer nicht weiß, zu welchem Jagdbezirk sein Waldbesitz gehört, kann sich an die Untere Jagdbehörde am Landratsamt oder an die zuständige Kommune wenden.
3. VERPACHTUNG ODER EIGENBEWIRTSCHAFTUNG
Jagdgenossenschaften entscheiden in ihrer Versammlung, wie die Jagd ausgeübt werden soll. Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Verpachtung
- Eigenbewirtschaftung
Verpachtung
Die Jagd wird an einen oder mehrere Jäger verpachtet.
Wichtige Rahmenbedingungen:
- Jagdpachtverträge laufen in der Regel 9 oder 12 Jahre
- bei besonderen Gründen sind kürzere Laufzeiten möglich
- die Jagdgenossenschaft erhält eine Pachtzahlung
Über die Verwendung der Einnahmen entscheidet die Jagdgenossenschaftsversammlung. Jeder Jagdgenosse kann jedoch beantragen, seinen Anteil zu erhalten. Da eine Verpachtung langfristig bindet, ist die sorgfältige Auswahl des Pächters entscheidend.
Eigenbewirtschaftung
Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd auch selbst organisieren.
Das bedeutet:
- mehr Einfluss auf die Jagdausübung
- unmittelbaren Zugriff auf Abschussplanung und -vollzug
- keine langfristige Bindung an einen Pächter
Gleichzeitig trägt die Jagdgenossenschaft mehr Verantwortung für Organisation und Durchführung der Jagd.
WICHTIGE HINWEISE ZUM JAGDPACHTVERTRAG
Der Jagdpachtvertrag sollte sorgfältig gestaltet werden.
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit - es gibt aber jagdrechtliche Vorschriften, die berücksichtigt werden müssen. Der Vertrag muss von der Unteren Jagdbehörde genehmigt werden.
Wichtige Inhalte sind zum Beispiel:
- Regelungen zum Wildschadensersatz
- Festlegung der Hauptbaumarten
- Vereinbarung des körperlichen Nachweises
- mögliche Kündigungsgründe