SCHADEN DURCH WILD GELTEND MACHEN

Wildschäden im Wald, die nach dem Jagdgesetz ersatzpflichtig sind, müssen bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden.
Es kann kann jeweils nur der Schaden des aktuellen Halbjahres geltend gemacht werden.

Fristen:

  • Winterschaden: Anmeldung bis 1. Mai
  • Sommerschaden: Anmeldung
    bis 1. Oktober


Ältere Schäden oder Schäden, die sich über mehrere Jahre aufgebaut haben, können nicht mehr gesetzlich geltend gemacht werden.

Hinweis

Vor der offiziellen Anmeldung ist es sinnvoll, zunächst eine gütliche Einigung zwischen Waldbesitzer und Jagdausübungsberechtigtem zu versuchen. Das gesetzliche Verfahren sieht in Bayern ein sogenanntes Vorverfahren vor. Dabei wirkt die Gemeinde zunächst auf eine einvernehmliche Lösung hin. Kommt keine Einigung zustande, wird ein amtlich bestellter Wildschadensschätzer hinzugezogen. Dieser bewertet den Schaden und erstellt ein entsprechendes Gutachten.

ABLAUF DES WILDSCHADEN VERFAHRENS


SCHADENSHÖHE ERMITTELN

Eine praktische Hilfe zur Ermittlung der Schadenshöhe bietet die DFWR-Wildschadenskonvention.
Dabei handelt es sich um ein einfaches Verfahren, bei dem Jagdgenosse und Jagdpächter gemeinsam den Schaden aufnehmen und bewerten. Auf dieser Grundlage kann die Schadenshöhe nachvollziehbar festgelegt werden.
Dieses Verfahren erleichtert häufig eine schnelle und einvernehmliche Lösung, ohne dass ein aufwendiges Verfahren notwendig wird.

Hilfsmittel:
KWF-App zur Wildschadensbewertung ››